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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemein

Die IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH, nachfolgend „IPM“ genannt, bietet ihre Dienstleistung auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

§ 2 Art der Tätigkeit

Die IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH widmet sich der Vermittlung und der Vermarktung von Grundstücken oder Liegenschaften aller Art bzw. der Vermarktung und der Suche von Wohn-und Geschäftsimmobilien aller Art, sowie einer projektbezogenen Vermietungstätigkeit. Sie umfasst Nachweis- und Vermittlungstätigkeit oder eine Beratungsdienstleistung auf Aufwands-und Honorarbasis.

§ 3 Vertraulichkeit von Daten und Informationen

Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN sind gegenseitig verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse gem. Bundesdatenschutzgesetz vertraulich zu behandeln und insbesondere die gegenseitig übermittelten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Zuwiderhandlungen des AG begründen einen pauschalen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Maklergebühr, Zuwiderhandlungen des AN sind nach den gesetzlichen Regelungen zu entschädigen. Dem Vertragspartner bleibt unbenommen nachzuweisen, dass dem anderen Partner kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Gegenseitiger Informationsaustausch

Beide Vertragspartner verpflichten sich zu einer aktiven, auf vollen Informationsaustausch basierenden Zusammenarbeit. Der AG (sofern Objektanbieter) übergibt IPM mit Auftragserteilung alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über alle vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, z. B. angestrebter Kauf- oder Mietpreis, angestrebte Vertragsbedingungen (z. B. Laufzeit, Fälligkeiten, Besitzübergang), Reservierungen oder mündliche bzw. schriftliche Vertragszusagen anderer Kunden oder Makler, fehlende Voraussetzungen zur Lieferbarkeit des Objektes (z. B. fehlende Baugenehmigung, bereits erfolgter Verkauf / Vermietung / Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung) etc.. Ebenso informiert der AG den Makler unverzüglich über Änderungen der Objektumstände während der Laufzeit des Maklervertrages. Sollte der AG offensichtlich oder nachhaltig gegen diese Vereinbarung verstoßen, verpflichtet er sich, IPM die in Erfüllung ihres Auftrages entstandenen Auslagen zu erstatten. Ist dem AG (sofern Immobilien-Suchinteressent) die Verkäuflichkeit bzw. die Vermietbarkeit eines nachgewiesenen Objektes bereits bekannt, ist er verpflichtet, IPM unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, unter Angabe der Informationsquelle schriftlich zu informieren. Wird diese Frist versäumt, kann sich der AG nicht auf eine Vorbekanntheit berufen. IPM ist verpflichtet, den AG unmittelbar über Veränderungen der Marktlage zu informieren sowie über Verhandlungsergebnisse mit beteiligten Vertragspartnern.

§ 5 Vertragsabschluss

Ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH und Ihrem Kunden kommt zustande durch den förmlichen Vertragsabschluss oder durch schlüssiges Verhalten, wenn die IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH dem Kunden Exposés oder Objektbeschreibungen vorlegt und der Kunde diese entgegennimmt oder wenn die IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH Kontakte zwischen Verkäufern/Vermietern und Käufern/Mietern vermittelt. Mit dem Empfang von Exposés, Objektbeschreibungen oder anderer Angebote der IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH gleich welcher Form wie z. B. per Post, E-Mail, Fax, Telefon oder Internet treten die AGB in Kraft. Gleiches gilt für eine erfolgsabhängige Honorarvereinbarung, bei der die IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH für Kunden tätig wird.

§ 6 Vertraulichkeit

Alle Angebote sind ausschließlich für den jeweiligen Adressaten bestimmt und vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH nicht zulässig. Sollte durch unbefugte Weitergabe ein Vertrag zustande kommen, so steht der IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH sofort die ursprünglich vereinbarte Provision gemäß § 4 AGB‘s zu.

§ 7 Provisionsanspruch

Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, sind alle Leistungen von IPM bis zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages kostenfrei. Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages oder dem Abschluss eines Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung von IPM ist zu dessen Gunsten eine Maklergebühr verdient und fällig. Als Abschluss eines notariellen Kaufvertrages gilt auch, wenn der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils oder der Übertragung von Rechten an dem Vertragsobjekt durch einen anderen Rechtsakt (z. B. Zwangs- oder freiwillige Versteigerung / Übertragung von Gesellschaftsrechten) erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Die Provision ist für den Nachweis oder die Vermittlung zu zahlen. Der AG erkennt an, dass auch Mitwirkung oder Mitverursachung von IPM zum Kauf- bzw. Mietvertrag den vollen Provisionsanspruch begründen. Für den Provisionsanspruch ist nicht relevant, ob die letztlich erzielten Konditionen mit den ursprünglichen Vorstellungen des AGs übereinstimmen. Dies gilt ebenso für Personen / Gesellschaften, die mit dem nachgewiesenen Kunden in wirtschaftlichem oder persönlichem Zusammenhang stehen. IPM hat ein Recht auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss bzw. der Beurkundung des Vertrages sowie eine Kopie des Vertrages.

§ 8 Höhe der Provision

Die Provisionen berechnen sich, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, wie folgt: Verkauf / Ankauf, berechnet aus dem Gesamtverkaufspreis der Immobilie oder der dinglichen Rechte: bis zu einem Kaufpreis von 60.000,- EUR pauschal brutto 4.450,- EUR, bei einem Kaufpreis zwischen 60.001,- EUR und 1.000.000,- EUR brutto 5,95 %, ab einem Kaufpreis von 1.000.001,- EUR brutto 6,95 %. Bei den Prozentangaben ist maßgeblich der Gesamtkaufpreis einschließlich der Nebenleistungen, die dem AG oder Dritten zu Gute kommen. Vermietung / Anmietung von Wohnungen oder Immobilien zur privaten Nutzung: brutto 2,38 Kaltmieten zuzüglich der gesetzlichen geltenden Umsatzsteuer. Vermietung / Anmietung von Gewerbeflächen oder Immobilien zur gewerblichen Nutzung: brutto 3,57 Kaltmieten zuzüglich der gesetzlichen geltenden Umsatzsteuer. Die vorgenannten Provisionssätze gelten entsprechend für den Fall, dass statt der Immobilie einzelne oder alle Anteile an einer Gesellschaft vermittelt werden. Die Provision errechnet sich aus dem gesamten Gegenwert des Verkaufsobjektes (z. B. erhöhen übernommene Verbindlichkeiten den Gegenwert). Wird aufgrund der Tätigkeit von der IPM anstelle der angebotenen Vertragsmöglichkeit ein wirtschaftlich vergleichbarer Vertrag oder ein Vertrag über ein Objekt, was dem ursprünglich wirtschaftlichen Zweck gleichkommt, abgeschlossen, ist hierfür die entsprechende Provision zu entrichten. Der AG verpflichtet sich zur Sicherung des Provisionsanspruchs folgende Aussage in den abgeschlossenen Hauptvertrag aufzunehmen: „Dieser Vertrag ist vermittelt durch die IPM ImmoPlanning & Managementgesellschaft mbH mit Sitz in 04626 Schmölln, Gößnitzer Straße 12. Die Provision ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung von der IPM an den AG, zur Zahlung fällig.

§ 9 Verzug

Sollte der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung trotz Fälligkeitsmitteilung und Mahnung nachweislich mit der vereinbarten Provision oder dem vereinbarten Honorar in Verzug geraten, so fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 10 Maklerhaftung

Die von der IPM gemachten Angaben zur Immobilie basieren auf von Dritten erteilten Informationen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann daher nicht übernommen werden. Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Der AG hat alle Angaben vor Vertragsschluss selbst zu überprüfen. Auch von IPM überlassene Unterlagen wie z. B. Vertragsmuster hat der AG selbst zu prüfen. Die IPM erbringt keine Leistungen der Rechts- oder Steuerberatung. Die IPM holt bei den vermittelten Kunden selbstständig Basisinformationen zur Bonität ein und übermittelt diese an den AG, wobei die IPM keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen kann. Im Allgemeinen haftet die IPM nur im gesetzlichen Rahmen für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten.

§ 11 Auftraggeberhaftung

Wird die Chance, die Provision zu verdienen, infolge eines Verhaltens des AGs erheblich behindert oder vereitelt oder verletzt der AG seine primären Pflichten nach diesen Geschäftsbedingungen bzw. den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, hat der AG die IPM deren nachweisliche im Rahmen des konkreten Auftrages getätigten Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Objektaufarbeitung, Datenerfassung, Besichtigungen, Telefonate, Zeitaufwand für Kundenberatungen, Inserate, Exposés, sonstigen Prospekte zu ersetzen.

§ 12 Nebenabreden

Grundsätzlich bedürfen Nebenabreden der Schriftform. Abänderungen der Schriftform sind ebenfalls nur schriftlich gültig.

§ 13 Provisions-und Kooperationsmöglichkeiten des Maklers

Die IPM ist berechtigt, bei einem Geschäftsvorgang mit mehreren Vertragspartnern unterschiedliche Provisionsvereinbarungen zu schließen. IPM verpflichtet sich in diesem Fall zu unparteiischer Arbeit entsprechend der Standesregeln des IVD – Immobilienverband Deutschland. IPM ist berechtigt, während der Laufzeit des Auftrages das Objekt zur Mitbearbeitung an Dritte zu übertragen. Der AG willigt ein, dass IPM Daten, die sich aus den Objektunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese an Interessenten im erforderlichen Umfang übermittelt.

§ 14 Folgegeschäft

Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch die IPM als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber die IPM hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die IPM unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten, die für die Entstehung und Höhe des Provisionsanspruches von Bedeutung sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wesentliche Angaben des erfolgten Vertrages der IPM bekannt zu geben wie das Datum des Kaufvertrages, die Anschrift des Vertragspartners einschließlich des Kaufpreises oder einer vereinbarten Miete.

§ 15 Laufzeiten des Maklervertrages und Kündigungsfristen

Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des sechsten vollen Kalendermonats. Er verlängert um einen jeweils weiteren vollen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt wird. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 16 Widerspruchsrecht nach Fernabsatzgesetz

Bei Verträgen, die unter das Fernabsatzgesetz fallen – also per Fax, E-Mail, Telefon, Internet oder über den Postweg zustande kommen – gilt das Widerrufsrecht laut BGB § 355. Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen einen abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Sollten bis zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits Leistungen von IPM in Anspruch genommen wurden sein, so sind diese leistungsanteilig zu vergüten.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB‘s ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit dieser AGB’s im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Leistungs- und Gegenleistungsansprüche, insbesondere aller Zahlungs-ansprüche, ist Schmölln. Ist der AG Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Schmölln vereinbart.